Weitere Infos zur Testnachweispflicht ab dem 10.01.2022

Im neuen Newsletter des Bayerischen Familienministeriums gibt es weitere Informationen zur Testnachweispflicht in Kitas:

"Mit unserem 452. Kita-Newsletter vom 8. Dezember 2021 haben wir Sie über die ab dem 10. Januar 2022 geltende Testnachweispflicht für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung informiert. Diese Testnachweispflicht wurde nun auch in der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verankert. Danach dürfen Kinder in ihrer Kinderbetreuungseinrichtung ab dem 10. Januar 2022 nur betreut werden, wenn ihre Personensorgeberechtigten drei Mal wöchentlich einen Nachweis erbringen, dass bei ihrem Kind ein Test auf das Coronavirus mit negativem Ergebnis vorgenommen wurde.

Wie und wann wird der Test gemacht?
Für einen solchen Testnachweis können Eltern ihr Kind dreimal wöchentlich mittels der vom Freistaat im Rahmen der Berechtigungsscheine zur Verfügung gestellten Selbsttests zuhause testen und müssen in der Kinderbetreuungseinrichtung glaubhaft versichern, dass das Kind vor Betreuungsbeginn negativ auf das Coronavirus getestet wurde (alternativ: PoC-Antigen-Schnelltest, PCR-Test). Getestet wird grundsätzlich montags, mittwochs und freitags. Ist ein Kind an einem dieser Tage nicht anwesend, so wird der Testnachweis erbracht, sobald das Kind wieder betreut wird. Wichtig ist die Testung in regelmäßigen Abständen

Wie wird der Testnachweis erbracht?
Es bestehen zwei Möglichkeiten, den Testnachweis zu erbringen. 

Option 1:

  • Die das Kind bringende Person bringt an den Testtagen jeweils die Testkassette (Hinweis: Bei der Testkassette handelt es sich um den Teil des Selbsttests, der das Ergebnis anzeigt) des durchgeführten Selbsttests in die Kinderbetreuungseinrichtung mit.
  • Nach dem Vorzeigen der Testkassette entsorgt die bringende Person diese vor Ort in einem eigens hierfür vor der Kinderbetreuungseinrichtung bereitgestellten, fest verschließbaren und strapazierfähigen Müllsack.

Option 2:

  • Hier verlinkt finden Sie ein Formular mit einem Hinweis auf die bestehende Testnachweispflicht. Die Eltern tragen dort nach jeder Testung das Testdatum sowie das Ergebnis ein, unterschreiben ihre Angaben und zeigen das Formular beim Bringen des Kindes an den Testtagen in der Kinderbetreuungseinrichtung vor.
  • Die Unterschrift eines Elternteiles genügt.
  • Anschließend nehmen die Eltern das Formular wieder mit nach Hause und legen es zum nächsten Testtermin entsprechend wieder vor.

Wird ein Testnachweis nach der jeweils durch die Kinderbetreuungseinrichtung gewählten Option nicht vorgelegt, so darf das betreffende Kind nicht betreut werden. Werden Kinder von berechtigten Dritten und nicht von den Eltern selbst in die Einrichtung gebracht, bringen diese die beim Test des Kindes verwendete Testkassette oder das unterschriebene Formular mit. Im Falle eines PoC-Antigen-Schnelltests (Bürgertest) oder PCR-Tests ist der entsprechende Testnachweis vorzuzeigen.

Hier verlinkt finden Sie eine Anleitung zum Corona-Selbsttest bei Kindern des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. 

Für Kinder, die an den in den Kinderbetreuungseinrichtungen angebotenen PCR-Pooltestungen teilnehmen, bedarf es keines weiteren Testnachweises."


Welche der beiden Optionen für Ihre Kita gilt, erfahren Sie von Ihrer Kita-Einrichtungsleitung. 
 

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